Von der Gutachterstelle wurde dies jedoch plausibel mit dem Hinweis entkräftet, die Alltagsgestaltung des Versicherten sei mit einer schweren depressiven Episode keinesfalls vereinbar (act. 8.2/81, S. 81). Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, das polydisziplinäre Gutachten sei gar nicht mehr aktuell aufgrund einer angeblichen Progredienz von Beschwerden. Tatsache ist, dass der IV-Stelle nach Durchführung der Begutachtung keinerlei medizinischen Berichte zugegangen sind,