Für die Zuverlässigkeit der gesamtgutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung spricht letztlich aber vor allem auch, dass es weitgehend an Einschätzungen von behandelnden Ärzten fehlt, welche im Widerspruch zu jener stehen. So hatte zwar die Klinik D. in ihrem Bericht vom 16. März 2018 in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit angegeben, aus psychiatrischer Sicht wäre eine Präsenz von 2-3 Stunden pro Tag möglich. Die Aussagekraft dieser Beurteilung erscheint indessen eingeschränkt mit Blick auf die von der Klinik D. gestellten Diagnosen, welche aufgrund des Gutachtens der B. nicht als nachvollziehbar erachtet werden können (vgl. schon oben E. 5.2).