Diese Schlussfolgerung gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 10. Oktober 2017. Die Gutachter hatten von diesem Ereignis offensichtlich Kenntnis (vgl. act. 8.2/81, S. 91, a.E.), auch wenn ihnen die Akten der Suva damals nicht zur Verfügung standen. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die B. die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 1995 eine Lebendnierentransplantation erfolgte und er seither eine Immun-suppressionstherapie in Anspruch nimmt, hinreichend gewürdigt hatte.