8.2/48, S. 3). Die Gutachterstelle hatte sich mit diesen Diagnosen in ihrer Beurteilung offenbar nicht auseinandergesetzt. Es sind diese auch nicht in der Diagnoseliste aufgeführt, das heisst weder unter den Diagnosen mit, noch unter jenen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Letztlich war der nämliche Bericht des Kantonsspitals G. der Gutachterstelle indessen bekannt, wie der Aktenauszug (Ziffer 22) im Gutachten belegt (vgl. act. 8.2/81, S. 21). Eine eigentliche Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Gesamtbeurteilung bzw. Arbeitsfähigkeitsschätzung ist jedenfalls nicht erstellt. Diese Schlussfolgerung gilt im Übrigen auch hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 10. Oktober 2017.