Seite 11 und Neurologie. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass alle aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Leiden in der gutachterlichen Beurteilung korrekt gewürdigt wurden. Zwar ist im Sinne der Angaben des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass von Seiten der behandelnden Ärzte etwa auch die Diagnosen des Verdachts auf eine Kiefergelenksmyarthropathie bds. links > rechts sowie eine symmetrische sensineurale hochbetonte Lärmschwerhörigkeit gestellt wurden (Bericht des Kantonsspitals G., Hals-Nasen- Ohrenklinik, vom 18. September 2018, act. 8.2/48, S. 3).