Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers hatte das Kantonsspital G. zwar in seinem Untersuchungsbericht vom 13. September 2017 erklärt, dass beim Beschwerdeführer "seit 2-3 Jahren" rechtsseitige Knieschmerzen bestünden. Gerade die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Beschwerden erst im September 2017 im Kantonsspital G. vorgestellt hatte, lässt aber nicht darauf schliessen, dass schon vor jenem Datum eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Solches wurde denn auch nirgends dokumentiert. Zusammenfassend kann auf die Angaben der B. zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich abgestellt werden.