Was die somatische Seite betrifft, wurde im orthopädisch-traumatologischen und im rheumatologischen Teilgutachten der B. erklärt, entsprechend den Akten sei erst seit dem MRI des rechten Kniegelenkes vom 15. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit des Versicherten nachvollziehbar. Im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers hatte das Kantonsspital G. zwar in seinem Untersuchungsbericht vom 13. September 2017 erklärt, dass beim Beschwerdeführer "seit 2-3 Jahren" rechtsseitige Knieschmerzen bestünden.