Insgesamt ist es so jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die B. eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erst ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 11. Oktober 2017 als gesichert ansah. Was die somatische Seite betrifft, wurde im orthopädisch-traumatologischen und im rheumatologischen Teilgutachten der B. erklärt, entsprechend den Akten sei erst seit dem MRI des rechten Kniegelenkes vom 15. September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit des Versicherten nachvollziehbar.