Hingegen geht aus den betreffenden Angaben nicht hervor, dass schon zuvor eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. den Bericht vom 16. März 2018, act. 8.2/36). In diesem Zusammenhang sei indes noch erwähnt, dass die von der Klinik D. bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der plausiblen Ausführungen im Gutachten der B. nicht nachvollzogen werden kann (vgl. dazu unten E. 5.3).