Seite 10 zu beachten, dass der Beschwerdeführer ab jenem Datum in Behandlung bei der Klinik D. stand. Diese äusserte sich dahingehend, dass beim Beschwerdeführer ab dem 11. Oktober 2017 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen geht aus den betreffenden Angaben nicht hervor, dass schon zuvor eine bestimmte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. den Bericht vom 16. März 2018, act.