Per 1. Januar 2017 sah er indes wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (act. 8.2/92.8). Der Beschwerdeführer kann sich klarerweise nicht darauf berufen, es habe angeblich über den 1. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und es sei nur im Hinblick auf die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Anmeldung beim RAV eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angegeben worden. Es besteht keine Veranlassung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes nicht für massgebend zu erklären.