Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte. Gemäss den von der IV-Stelle beigezogenen Akten des Unfallversicherers, konkret der Suva, sei der Versicherte damals im eigenen Personenwagen beim Warten von einem rückwärtsfahrenden Bulldozer am Heck gerammt worden. Er habe anschliessend Schmerzen im Nacken und im Rückenbereich verspürt (act. 8.2/92.17, S. 1). Der Hausarzt des Versicherten hatte in der Folge fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Per 1. Januar 2017 sah er indes wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (act. 8.2/92.8).