5.2 Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.4), ist der Expertise der B. bezüglich des Verlaufs zu entnehmen, als ausreichend sicher belegt werde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angepasst erst ab Beginn der ambulanten psychiatrischen Behandlung am 11. Oktober 2017 gesehen. In der bisherigen Tätigkeit befanden die Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schon ab dem 15. September 2017 (MRI des rechten Kniegelenks) als gegeben (act. 8.2/81, S. 13). Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte.