Die Kündigung per Ende 2016 habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erhalten. Die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2017 seitens seines Hausarztes sei auf Veranlassung der Suva erfolgt. Es sei dies für ihn existenziell gewesen, um im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse wenigstens eine überbrückende finanzielle Hilfe zu erhalten. Er habe seine therapeutischen Behandlungen auch während der Zeit beim RAV weitergeführt. Die ausgeprägten Bein- und Knieprobleme hätten 2017 ernsthaft angegangen werden müssen. Es hätten diese dannzumal laut dem Kantonsspital G. schon seit 2-3 Jahren bestanden.