Es werde eingeschätzt, dass ab diesem Zeitpunkt überwiegend eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe. Während der teilstationären Behandlungen in der Klinik D. (8. Januar 2018 bis 2. Februar 2018 und 30. September 2019 bis 15. November 2019) sowie während der stationären Behandlung in der Klinik E. (2. April 2019 bis 4. Mai 2019) sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, welcher Beweiswert dem Gutachten zukommt. Der Beschwerdeführer hält dieses in diversen Punkten nicht für nachvollziehbar.