Was demgegenüber die nachträgliche Sendung der Rentenverfügung durch die Vorinstanz an den Rechtsvertreter vom 11. März 2021 betrifft, so kommt dieser Zustellung bzw. nochmaligen Eröffnung keinerlei rechtliche Bedeutung mehr zu. Mithin ist es auch unbeachtlich, soweit der Beschwerdeführer die "zweite" Verfügung ebenfalls noch anficht und eine Vereinigung mit dem auf die erste Verfügungseröffnung hin eingeleiteten Beschwerdeverfahren anbegehrt. Auf den betreffenden Antrag ist nicht weiter einzugehen.