Geht man jedenfalls davon aus, dass RA AA. spätestens am 16. Februar 2021 von der Verfügung Kenntnis gehabt haben muss, und begann folglich die 30tägige Beschwerdeschrift an jenem Tag zu laufen, so war letztlich die mit der Eingabe vom 11. März 2021 (act. 1) erfolgte Beschwerdeerhebung ohne weiteres fristwahrend. Die Verfügungseröffnung vom 9. Februar 2021 ist nach dem Gesagten als rechtsgültig anzusehen. Was demgegenüber die nachträgliche Sendung der Rentenverfügung durch die Vorinstanz an den Rechtsvertreter vom 11. März 2021 betrifft, so kommt dieser Zustellung bzw. nochmaligen Eröffnung keinerlei rechtliche Bedeutung mehr zu.