Denn die vertretene Partei darf in der Regel annehmen, dass die von ihm betraute, der Behörde bekannte Vertretung die Verfügung ebenfalls erhalten hat. Traf dies nicht zu, wird die (Rechtsmittel-)Frist unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben frühestens im Zeitpunkt ausgelöst, in dem die Partei oder ihre Vertretung bei gebotener Sorgfalt vom Eröffnungsmangel Kenntnis haben konnte und musste, spätestens mit der nachträglichen, ordnungsgemässen Zustellung der schriftlichen Mitteilung an die Vertretung (UHLMANN/