b) Es stellt sich hier somit die Frage, wie die (zweite) Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den beschwerdeführerischen Rechtsvertreter in rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist. Erfolgte die Eröffnung einer Verfügung bei bekanntem Vertretungsverhältnis an die vertretene Person anstatt an die bestellte Rechtsvertretung oder gesetzliche Vertretung, so ist sie mangelhaft. Denn die vertretene Partei darf in der Regel annehmen, dass die von ihm betraute, der Behörde bekannte Vertretung die Verfügung ebenfalls erhalten hat.