C. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch RA AA. vertretenen Versicherten vom 11. März 2021, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 19. April 2021 erstattet (act. 7). Mit Replik vom 24. Juni 2021 hielt der Versicherte an seinem Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift fest (act. 11). Die Vorinstanz machte von dem ihr eingeräumten Duplikrecht keinen Gebrauch. Erwägungen