In einer Beurteilung vom 10. Februar 2020 erachtete der RAD das Gutachten der B. plausibel (act. 8.2/82), woraufhin die IV-Stelle dem Versicherten mittels Vorbescheid vom 27. April 2020 mitteilte, es stehe ihm gestützt auf einen IV-Grad von 48 % ab 1. September 2018 eine Viertelsrente zu (act. 8.2/87). Hiegegen liess der Versicherte am 27. Mai 2020 durch RA AA. Einwand erheben (act. 7.2/88). Im Zuge weiterer Abklärungen hielt die IV-Stelle schliesslich am 9. Februar 2021 an ihrem Vorbescheid insoweit fest, als sie weiterhin auf eine Viertelsrente erkannte, wobei sie den IV-Grad nunmehr indes auf 49 % bezifferte (act. 8.2/102).