Bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigung machte er die Angaben "Nierenerkrankung, 1995 Transplantation" (act. 8.2/1). Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) tätigte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen und verfügte schliesslich am 22. Mai 2015, dass kein Anspruch auf Leistungen der IV bestehe, da in einer adaptierten (mehrheitlich sitzenden) Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben sei (act. 8.2/18). Der nämliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.