Die Vorinstanz wies im Übrigen namentlich noch zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, gemäss welcher der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.