Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 12 12 /96 vom 12. April 2012 E. 3]). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich auch nichts anderes geltend. In diesem Sinne lässt sich hier das Ereignis vom 2. März 2019 (auch) nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren.