4.2 Vorliegend hatte der Allgemeinmediziner E. in seinem ärztlichen Bericht vom 21. März 2019 wie gesehen die Diagnose "Prellungen Hüften/Beckenrand seitlich gestellt". Die Vorinstanz macht mit Recht geltend, dass eine Prellung nicht unter den als abschliessend zu verstehenden Katalog gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, und ebenso korrekt verneint hatte sie dies bezüglich der im MRI vom 15. Mai 2020 (vgl. act. 9.009) gestellten Diagnosen (Mittelgradige Chondrose L3-4; fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 […]; Diskushernie/Diskusprotrusion [vgl. BGE 116 V 145; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 12 12 /96 vom 12. April 2012 E. 3]).