Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (nachfolgend: EVG) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter – gleich wie beim äusseren Faktor des Unfallbegriffs – ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper in Form einer unabhängigen