4. 4.1 Die Versicherung B. prüfte im angefochtenen Entscheid das Ereignis vom 2. März 2019 noch unter dem Blickwinkel einer unfallähnlichen Körperschädigung. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. So sind gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die abschliessend (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 202) aufgelisteten Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 lit.