Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertrat, die Versicherung B. habe zu Unrecht UV-Leistungen erbracht, ist dem im Sinne obiger Erwägungen zuzustimmen. Letztlich enthält der fragliche Entscheid aber nur eine Verfügung hinsichtlich der Frage, ob die Leistungseinstellung per 15. Mai 2020 gerechtfertigt war. Dementsprechend kann einzig dieser Punkt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3 a) mit Verweisen).