3.2 Nachdem zusammenfassend das vom Versicherten gemeldete Ereignis vom 2. März 2019 zufolge Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, gemäss dem eine Leistungspflicht des Unfallversicherers über den 15. Mai 2020 hinaus nicht besteht, als korrekt. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertrat, die Versicherung B. habe zu Unrecht UV-Leistungen erbracht, ist dem im Sinne obiger Erwägungen zuzustimmen.