[besucht am 2. August 2021]. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den fundierten Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid und in diesem Beschwerdeverfahren, gemäss welchen mangels Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, letztlich nichts entgegenhielt. Insbesondere macht er nicht geltend, es hätten im Rahmen des fraglichen Ereignisses vom 2. März 2019 Umstände Seite 7 vorgelegen, die das Normalmass an Einwirkungen auf den menschlichen Körper, wie sie beim Bobsport üblich sind, überschritten.