Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es zum Wesen des Bobsports gehört, dass die eng hintereinander sitzenden Insassen des Bobs während der Fahrt (massiven) Schlägen auf den Körper ausgesetzt sind. Laut den Schilderungen des Versicherten stand am Ursprung des erlittenen Schlags, welcher die Prellung bewirkte, letztlich der Umstand, dass der Bob anscheinend im Zuge einer schnellen Links-Rechts-Abfolge die Seitenwand des Eiskanals touchierte. Gerade dies überschreitet keinesfalls das Übliche im Bereich des Bobfahrens, sondern ist der Sportart geradezu immanent.