9.007) legt die Vermutung nahe, dass der Versicherte selber nicht imstande ist zu sagen, ob er den Schlag durch den Kontakt mit dem Bob oder durch das Bein seines Hintermanns erhielt. Der diesbezügliche genaue Hergang erscheint vorliegend auch nicht entscheidend. Denn letztlich gehören sowohl ein Anprall am Bob wie auch ein Schlag durch einen anderen Insassen zu jenen Risiken, wie sie dem Bobsport eigen sind. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es zum Wesen des Bobsports gehört, dass die eng hintereinander sitzenden Insassen des Bobs während der Fahrt (massiven) Schlägen auf den Körper ausgesetzt sind.