Für die Prüfung des Vorliegens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist vorab auf die aktenmässig dokumentierten Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 2. März 2019 einzugehen. Der "Bagatell-Meldung UVG" vom 15. März 2019 (act. 9.001) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2019 auf der Olympia-Bobbahn von Innsbruck mit dem Bobschlitten die Bahn herunterfuhr. In einer Kurve bemerkte er einen seitlichen Schlag im Bereich der linken Rückenseite Lendenwirbel (Bereich L1-L4).