Die Vorinstanz verneinte einen Unfall mit Verweis auf das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Vorliegend hatte der Versicherte laut den Angaben des Allgemeinmediziners E. im Rahmen des nämlichen Ereignisses "Prellungen an der Hüfte/am Beckenrand seitlich" zugezogen (act. 9.004), wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass zur Beurteilung der Frage, ob das zu prüfende Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt, dessen diagnostische Einordnung durch die Ärzte nicht weiterhilft, da der juristische Unfallbegriff massgeblich ist.