3. 3.1 Streitig ist, inwieweit der vom Beschwerdeführer als Unfall gemeldete Vorfall vom 2. März 2019 mit dem Viererbob auf der Olympiabobbahn von Innsbruck den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Die Vorinstanz verneinte einen Unfall mit Verweis auf das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors.