So handelt es sich beispielsweise bei einem Sturz für einen Spaziergänger um ein aussergewöhnliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während des Zweikampfes (RKUV 1992 Nr. U 156 S. 259; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2018.00188 vom 24. März 2020). Des Weiteren kann bei geübten Sportlern, bei denen mit einem reibungslosen Ablauf zu rechnen ist, eine misslungene Ausführung einen ungewöhnlichen Faktor darstellen, nicht aber bei einem Anfänger oder einer untrainierten Person (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.2.3; vgl. IRENE HOFER in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 35 zu Art. 6).