gerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Seite 5 Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage 2012, S. 43 mit Hinweisen). Zu beachten ist auch, dass sich ein Vorfall für gewisse Personen als ungewohnt, für andere aber als durchaus normal erweisen kann, so dass es nicht gerecht wäre, für alle Versicherten die gleichen Kriterien anzuwenden. So handelt es sich beispielsweise bei einem Sturz für einen Spaziergänger um ein aussergewöhnliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während des Zweikampfes (RKUV 1992 Nr. U 156 S. 259;