Im in BGE 130 V 117 beurteilten Fall hatte sich der Versicherte beim Check gegen eine Bande verletzt. Das Bundesgericht gelangte in Erwägung 3 zur Beurteilung, durch diesen Vorgang sei der natürliche Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden, worin die Ungewöhnlichkeit des Geschehens liege. Auch wenn derartige Körperattacken im Eishockey häufig vorkämen, ändere dies nichts daran, dass sie zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des vom Spieler vorgesehenen Bewegungsablaufs führten. Jeder Spieler müsse zwar damit rechnen, dass er gefoult werde, er könne allerdings nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewegungsablauf auswirken werde.