2.6 Ohne besonderes Vorkommnisse ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Dies bestätigt ein Blick auf verschiedene von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen: Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, wurde das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 98/01 vom 28. Juni 2002 E. 1).