B. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob der Versicherte Beschwerde beim Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Der per Beiladung ins Verfahren einbezogene Krankenversicherer erklärte am 26. April 2021, er verzichte auf eine Stellungnahme (act. 4). Am 11. Juni 2021 erstattete die Versicherung B. ihre Vernehmlassung, in welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8). Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. Seite 2 Erwägungen