Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Versicherung B. ihre Leistungen alsdann per 15. Mai 2020 ein, wobei sie erwog, dass der Status quo sine vel ante spätestens per letzterem Datum erreicht sei (act. 9.016). Auf erhobene Einsprache hin bestätigte die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Februar 2021 grundsätzlich die Leistungseinstellung per 15. Mai 2020, wobei sie in ihrer Begründung nunmehr jedoch davon ausging, dass das vom Versicherten gemeldete Schadensereignis gar keinen Unfall im Rechtssinne darstelle (act. 9.030).