Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 26. Oktober 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichter H.P. Fischer, F. Windisch, M. Schneider, E. Ganz Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren Nr. O3V 21 5 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A. Vorinstanz Versicherung B. Beigeladene Versicherung C. Gegenstand Leistungen der Unfallversicherung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Versicherung B. vom 17. Februar 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): Die Versicherung B. sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung über den 15. Mai 2020 hinaus zu erbringen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde vom 19.03.2021 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. Der am XX.XX. geborene A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Mai 2018 bei der Generalagentur D. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Versicherung B. (in der Folge: Versicherung B. oder Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. März 2019 fuhr er als Teil der Crew eines Viererbobs die Olympiabobbahn von Innsbruck hinunter. Dabei erhielt er in einer Kurve einen seitlichen Schlag im Bereich der linken Rückenseite (Bagatellunfallmeldung vom 15. März 2019, act. 9.001). Der erstbehandelnde Arzt E. diagnostizierte damals "Prellungen Hüfte/Beckenrand" seitlich (act. 9.004). Die Versicherung B. gewährte hierfür zunächst die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Versicherung B. ihre Leistungen alsdann per 15. Mai 2020 ein, wobei sie erwog, dass der Status quo sine vel ante spätestens per letzterem Datum erreicht sei (act. 9.016). Auf erhobene Einsprache hin bestätigte die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Februar 2021 grundsätzlich die Leistungseinstellung per 15. Mai 2020, wobei sie in ihrer Begründung nunmehr jedoch davon ausging, dass das vom Versicherten gemeldete Schadensereignis gar keinen Unfall im Rechtssinne darstelle (act. 9.030). B. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob der Versicherte Beschwerde beim Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Der per Beiladung ins Verfahren ein- bezogene Krankenversicherer erklärte am 26. April 2021, er verzichte auf eine Stellung- nahme (act. 4). Am 11. Juni 2021 erstattete die Versicherung B. ihre Vernehmlassung, in welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 8). Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch. Seite 2 Erwägungen 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in F. hat, ist die Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts gegeben. 1.2 Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwer- den aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen mit medizinischen Fragestellungen der 3. Abteilung zur Beur- teilung zugewiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender des Kantons Appenzell Ausser- rhoden [https://staatskalender.ar.ch/organizations/pdf], Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist. 1.3 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten des Beschwerdefüh- rers als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Un- fallversicherung [UVG, SR 832.20] i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versiche- rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten unfallähnli- chen Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). Seite 3 2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prü- fung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Übli- chen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis). 2.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aus- senwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «pro- grammwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhn- liche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.5 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Per- son glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallver- sicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt Seite 4 (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b). Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdar- stellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2.6 Ohne besonderes Vorkommnisse ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhn- lichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hin- weis). Dies bestätigt ein Blick auf verschiedene von der Rechtsprechung beurteilte Sport- verletzungen: Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, wurde das Vor- liegen eines Unfalls im Rechtssinne verneint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts U 98/01 vom 28. Juni 2002 E. 1). Ebenfalls keinen Unfall im Rechtssinne erleidet, wer ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausführt und dabei eine Trau- matisierung der HWS erleidet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.2, 4.4 und 5.4) oder wem eine Rückwärtsrolle im Jiu-Jitsu-Training misslingt und wer dabei nicht über die Schulter, sondern über das Genick rollt (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4 und 5). Dagegen wurde der Unfallbegriff bejaht bei einem nicht näher beschriebenen Sturz beim Kampfsporttraining mit Verletzung der linken Schulter (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 5.1) und einem Bandencheck im Eishockey (BGE 130 V 117 E. 3). Im in BGE 130 V 117 beurteilten Fall hatte sich der Versicherte beim Check gegen eine Bande verletzt. Das Bundesgericht gelangte in Erwägung 3 zur Beurteilung, durch diesen Vorgang sei der natürliche Ablauf der Körperbe- wegung programmwidrig beeinflusst worden, worin die Ungewöhnlichkeit des Geschehens liege. Auch wenn derartige Körperattacken im Eishockey häufig vorkämen, ändere dies nichts daran, dass sie zu einer unvorhersehbaren Beeinträchtigung des vom Spieler vorgesehenen Bewegungsablaufs führten. Jeder Spieler müsse zwar damit rechnen, dass er gefoult werde, er könne allerdings nicht voraussehen, wie sich die Körperattacke auf den natürlichen Bewe- gungsablauf auswirken werde. 2.7 Generell ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Sportverletzungen, dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der betreffenden Sport- art fällt und sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht. Auch wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt, liegt kein Unfallereignis vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Seite 5 Unfallversicherung [UVG], 4. Auflage 2012, S. 43 mit Hinweisen). Zu beachten ist auch, dass sich ein Vorfall für gewisse Personen als ungewohnt, für andere aber als durchaus normal erweisen kann, so dass es nicht gerecht wäre, für alle Versicherten die gleichen Kriterien an- zuwenden. So handelt es sich beispielsweise bei einem Sturz für einen Spaziergänger um ein aussergewöhnliches Ereignis, nicht aber für einen Schwinger während des Zweikampfes (RKUV 1992 Nr. U 156 S. 259; vgl. zum Ganzen Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich UV.2018.00188 vom 24. März 2020). Des Weiteren kann bei geübten Sportlern, bei denen mit einem reibungslosen Ablauf zu rechnen ist, eine misslungene Ausführung einen ungewöhnli- chen Faktor darstellen, nicht aber bei einem Anfänger oder einer untrainierten Person (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.2.3; vgl. IRENE HOFER in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 35 zu Art. 6). 3. 3.1 Streitig ist, inwieweit der vom Beschwerdeführer als Unfall gemeldete Vorfall vom 2. März 2019 mit dem Viererbob auf der Olympiabobbahn von Innsbruck den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Die Vorinstanz verneinte einen Unfall mit Verweis auf das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors. Vorliegend hatte der Versicherte laut den Angaben des Allgemeinmediziners E. im Rahmen des nämlichen Ereignisses "Prellungen an der Hüfte/am Beckenrand seitlich" zugezogen (act. 9.004), wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass zur Beurteilung der Frage, ob das zu prüfende Ereignis einen Unfall im Rechtssinne darstellt, dessen diagnostische Einordnung durch die Ärzte nicht weiterhilft, da der juristische Unfallbegriff massgeblich ist. Für die Prüfung des Vorliegens eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors ist vorab auf die aktenmässig dokumentierten Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 2. März 2019 einzugehen. Der "Bagatell-Meldung UVG" vom 15. März 2019 (act. 9.001) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2019 auf der Olympia-Bobbahn von Innsbruck mit dem Bobschlitten die Bahn herunterfuhr. In einer Kurve bemerkte er einen seitlichen Schlag im Bereich der linken Rückenseite Lendenwirbel (Bereich L1-L4). Im "Erstes Arztzeugnis – UVG" von Arzt E. vom 21. März 2019 ist festgehalten, dass der Versicherte bei einer Bobfahrt mit G. (Viererbob) bei einer Seitenwandtouchierung eine Kontusion/Prellung an Hüften, Becken/Flankenbereich an Bobseitenverkleidung erlitt (act. 9.004). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren führte der Versicherte aus, er sei damals mit zwei weiteren Personen/Fahrgästen und dem Bobpilot (Viererbob) mit einem Bobschlitten die Olympia-Bahn in Innsbruck hinuntergefahren. In einer schnellen Links-/Rechtskurve seien sie einmal nach rechts und dann sofort wieder nach links gedrückt bzw. mit einer gewissen G- Kraft an die Innenwand des Bobs geschlagen worden. Da die Personen hintereinander so eng zusammensitzen, seien jeweils die Knie des Hintermannes genau auf der Höhe der Hüfte/Gesässe, so dass bei der hohen Geschwindigkeit, als er von einer Seite in die andere Seite 6 geschlagen/gepresst worden sei, genau das Knie des Hintermannes am linken Gesäss gespürt habe (act. 1). Im "Frageblatt zur Verletzung" hatte der Versicherte erklärt, er sei als Gast mit einem Bobschlitten den Eiskanal runtergefahren. Dabei sei er hinter dem Pilot als zweite von vier Personen gesessen. In den schnellen Kurven sei es zum Schlag gekommen, weil der Bob eben nach links+rechts in die Kurven fahre. In Bezug auf die Frage, ob sich etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignet habe, erklärte der Versicherte: "eben seitlich im Bob, vielleicht war es auch das Knie von der dritten Person, die hinter mir sass. Auf jeden Fall war es ein Schlag. Dieser Schlag habe ich heftig gespürt." (act. 9.007). Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass sich als unklar darstellt, wie seine Verletzung nun genau entstanden ist. Während der ärztliche Bericht von Arzt E. den Eindruck erweckt, der Versicherte habe sich die Verletzung aufgrund eines Anpralls am Bob zugezogen, scheint die Verletzung laut den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf den Schlag eines anderen Bobinsassen zurückzuführen sein. Das Frageblatt zur Verletzung (act. 9.007) legt die Vermutung nahe, dass der Versicherte selber nicht imstande ist zu sagen, ob er den Schlag durch den Kontakt mit dem Bob oder durch das Bein seines Hintermanns erhielt. Der diesbezügliche genaue Hergang erscheint vorliegend auch nicht entscheidend. Denn letztlich gehören sowohl ein Anprall am Bob wie auch ein Schlag durch einen anderen Insassen zu jenen Risiken, wie sie dem Bobsport eigen sind. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass es zum Wesen des Bobsports gehört, dass die eng hintereinander sitzenden Insassen des Bobs während der Fahrt (massiven) Schlägen auf den Körper ausgesetzt sind. Laut den Schilderungen des Versicherten stand am Ursprung des erlittenen Schlags, welcher die Prellung bewirkte, letztlich der Umstand, dass der Bob anscheinend im Zuge einer schnellen Links-Rechts-Abfolge die Seitenwand des Eiskanals touchierte. Gerade dies überschreitet keinesfalls das Übliche im Bereich des Bobfahrens, sondern ist der Sportart geradezu imma- nent. Der Versicherte hatte gemäss ärztlichem Bericht vom 21. März 2019 (act. 9.004) ja auch ausgeführt, dass der Viererbob vom ehemaligen Weltcuppiloten G. gesteuert wurde. Entsprechend dürfte der Bob – wie auch der Versicherte erklärt – mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein. Die Kräfte, die unter diesen Voraussetzungen bei einem Anprallen des Bobs an der Wand des Eiskanals auf die Fahrer wirken, sind enorm. Anschaulich wird dies etwa anhand der Beschreibungen einer ehemaligen Bob-Weltmeisterin, welche erklärte, Bobfahren sei, als würde man "in einen Mülleimer geworfen und einen felsigen Hügel hinun- tergetreten" (vgl. den Bericht "Der Tod der Bobfahrer" auf der Internetseite [besucht am 2. August 2021]. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwer- deführer den fundierten Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid und in diesem Beschwerdeverfahren, gemäss welchen mangels Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, letztlich nichts entgegenhielt. Insbesondere macht er nicht geltend, es hätten im Rahmen des fraglichen Ereignisses vom 2. März 2019 Umstände Seite 7 vorgelegen, die das Normalmass an Einwirkungen auf den menschlichen Körper, wie sie beim Bobsport üblich sind, überschritten. 3.2 Nachdem zusammenfassend das vom Versicherten gemeldete Ereignis vom 2. März 2019 zufolge Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, gemäss dem eine Leistungs- pflicht des Unfallversicherers über den 15. Mai 2020 hinaus nicht besteht, als korrekt. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertrat, die Versicherung B. habe zu Unrecht UV-Leistungen erbracht, ist dem im Sinne obiger Erwägungen zuzustimmen. Letztlich enthält der fragliche Entscheid aber nur eine Verfügung hinsichtlich der Frage, ob die Leistungseinstellung per 15. Mai 2020 gerechtfertigt war. Dementsprechend kann einzig dieser Punkt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.352/1999 vom 12. Juli 2000 E. 3 a) mit Verweisen). 4. 4.1 Die Versicherung B. prüfte im angefochtenen Entscheid das Ereignis vom 2. März 2019 noch unter dem Blickwinkel einer unfallähnlichen Körperschädigung. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht. So sind gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV die abschliessend (vgl. BGE 116 V 140 E. 4a mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 202) aufgelisteten Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV), sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt. Es handelt sich dabei um Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Das bei einem Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist also bei den unfallähnlichen Körperschädigungen nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (nachfolgend: EVG) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter – gleich wie beim äusseren Faktor des Unfallbegriffs – ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper in Form einer unabhängigen Seite 8 Krafteinwirkung zu verstehen ist (vgl. E. 3.1). Die schädigende Einwirkung kann auch im Falle eines unfallähnlichen Ereignisses in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014, E. 2.3; BGE 129 V 468 f. E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen UV 2017/39 vom 16. März 2019). 4.2 Vorliegend hatte der Allgemeinmediziner E. in seinem ärztlichen Bericht vom 21. März 2019 wie gesehen die Diagnose "Prellungen Hüften/Beckenrand seitlich gestellt". Die Vorinstanz macht mit Recht geltend, dass eine Prellung nicht unter den als abschliessend zu verstehenden Katalog gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG fällt, und ebenso korrekt verneint hatte sie dies bezüglich der im MRI vom 15. Mai 2020 (vgl. act. 9.009) gestellten Diagnosen (Mittel- gradige Chondrose L3-4; fortgeschrittene erosive Osteochondrose L5/S1 […]; Diskusher- nie/Diskusprotrusion [vgl. BGE 116 V 145; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 725 12 12 /96 vom 12. April 2012 E. 3]). Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich auch nichts anderes geltend. In diesem Sinne lässt sich hier das Ereignis vom 2. März 2019 (auch) nicht unter eine unfallähnliche Körperschädigung subsumieren. 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid in allen Punkten als rechtens. Die Vorinstanz wies im Übrigen namentlich noch zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, gemäss welcher der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Aus- richtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessu- alen Revision einzustellen, d.h. den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein ver- sichertes Ereignis liege – bei richtiger Betrachtungsweise – gar nicht vor (BGE 130 V 380). In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und an das Bundes- amt für Gesundheit. Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger versandt am: 2. November 2021 Seite 10