Der behandelnde Psychiater Dr. F. attestierte dem Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeit seit Jahren und deshalb eine verminderte Leistungsfähigkeit, er rechne aber mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht müssten abgeklärt werden; aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit von vorerst 50%. Für