Seite 2 12. Februar 2021 stellte die Verfahrensleitung des Obergerichts fest, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung des Beschwerdeverfahrens noch nicht gegeben seien. Die Vorinstanz wurde darauf hingewiesen, dass die angekündigte Wiedererwägung innert nützlicher Frist zu erfolgen habe. Sodann wurde sie aufgefordert, dem Obergericht zu gegebener Zeit eine Kopie des materiellen Wiedererwägungsentscheids zuzustellen. Sobald dieser Entscheid vorliege, werde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt bzw. gegebenenfalls abgeschrieben (act.