Entspricht die Wiedererwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, kommt sie bloss einem Antrag an das Gericht gleich (vgl. ZAK 1992 117). Hat der Versicherungsträger die Beschwerdeantwort eingereicht, ist ihm für die Folgezeit eine Wiedererwägung untersagt (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 88 ff. zu Art. 53 ATSG).