3.3 Der angefochtene Entscheid enthält keine Differenzierung bezüglich Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich. Die Beschwerdeführerin wird letztlich einfach als voll erwerbstätig betrachtet. In ihrer Vernehmlassung führte die IV-Stelle hingegen aus, die Versicherte würde im Gesundheitsfall zu 90 % arbeiten und wäre zu 10 % im Haushalt tätig. Im Rahmen ihrer 90%igen Erwerbstätigkeit habe die Beschwerdeführerin jährliche Einkünfte von Fr. 6'500.-- erwirtschaftet. Dieses Einkommen entspreche dem Validenlohn.