B. Gegen die nämliche Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des durch Rechtsanwalt AA. vertretenen Versicherten vom 30. Januar 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 21. April 2020 (act. 6). Mit Replik vom 12. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer unverändert an seinem Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik. C. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. Erwägungen