1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A. wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zu bezahlen.