A. Der am XX.XX.1980 geborene A. ist über seine Arbeitergeberin C. bei der B. (nachfolgend: B. oder Vorinstanz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. September 2018 wurde der Versicherte im Rahmen einer Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen, wodurch er sich eine Verletzung am rechten Auge zuzog. Die B. gewährte die gesetzlichen Leistungen. Am 30. April 2019 verfügte die B. die Einstellung der Versicherungsleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2018 (act. 6.23).