a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. 2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde vom 17. Januar 2020 sei abzuweisen. Sachverhalt